DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Der Eigenmietwert wird ab voraussichtlich 2029 abgeschafft – damit fallen auch die Steuerabzüge für Unterhaltskosten weg.
- Küchen- und Badrenovationen und Küchenersatz gelten als werterhaltende Massnahmen und sind noch bis Ende Steuerjahr 2028 absetzbar.
- Bei einer Küche für CHF 35’000 und einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerersparnis von rund CHF 10’500.
- 2027 droht ein Auftragsstau – wer 2026 plant, sichert sich Termin, Preis und Steuerabzug.
- VERTOR Küchen berät kostenlos und hilft bei der steuerlichen Dokumentation.
LESEDAUER CA. 5 MINUTEN • FÜR HAUSBESITZERINNEN UND HAUSBESITZER IN DER SCHWEIZ
Inhalt
Im Herbst 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung mit 57,7 % Ja-Stimmen die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Eine historische Entscheidung – und gleichzeitig der Startschuss für ein einmaliges Zeitfenster, das Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer jetzt nutzen sollten.
Warum jetzt und nicht erst 2027 oder 2028? Das zeigen wir in diesem Artikel – mit konkretem Rechenbeispiel und den häufigsten Fragen.
Was hat die Eigenmietwert-Abschaffung mit meiner Küche zu tun?
Wer in der Schweiz im Eigenheim wohnt, musste bisher den sogenannten Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. Im Gegenzug durfte man alle werterhaltenden Unterhaltskosten – Reparaturen, Renovationen und Ersatzanschaffungen – vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts fällt beides weg: der fiktive Einkommensbestandteil, aber auch die Abzugsmöglichkeit. Die Übergangsfrist läuft Stand heute bis Ende 2028. Das bedeutet: Wer jetzt werterhaltend renoviert, kann die Kosten noch vollständig von den Steuern abziehen.
Eine Küchenrenovation gilt steuerrechtlich als werterhaltende Massnahme – und ist damit noch heute absetzbar.
Was kann ich bei der Küche steuerlich absetzen - und was nicht?
Nicht jede Investition in die Küche ist automatisch abzugsfähig. Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Massnahmen
✓ Ersatz einer alten Einbauküche durch eine neue, gleichwertige Küche
✓ Austausch von Küchengeräten (Herd, Backofen, Geschirrspüler) durch gleichwertige Modelle
✓ Reparatur oder Erneuerung von Schränken, Arbeitsflächen und Bodenbelägen
✘ Upgrade von einer Standardküche auf eine Luxusküche
✘ Einbau von Geräten, die vorher nicht vorhanden waren (z.B. neu ein Steamer)
✘ Erweiterung der Küchenfläche oder strukturelle Umbauten
Praxis-Tipp: Im Zweifelsfall lohnt es sich, Fotos vom Ist-Zustand zu machen und alle Rechnungen sorgfältig aufzubewahren. Das Steueramt kann eine Aufteilung in werterhaltende und wertvermehrende Anteile verlangen.
Wie viel spare ich wirklich? Ein konkretes Rechenbeispiel
Angenommen, Sie ersetzen Ihre alte Einbauküche durch eine neue, gleichwertige Küche von VERTOR für CHF 35’000. Eine solche werterhaltende Investition gilt steuerrechtlich als Unterhaltsaufwand und ist damit vollständig steuerlich absetzbar.
POSITION | WERT |
Küchenrenovation | CHF 35’000 |
Steuerbares Einkommen (Beispiel) | CHF 120’000 |
Steuerbares Einkommen nach Abzug | CHF 85’000 |
Steuerersparnis (Grenzsteuersatz ~30 %)* | ca. CHF 10’500 |
*Je nach Kanton, Gemeinde und persönlicher Steuersituation kann die Ersparnis variieren. Im Kanton Bern, Zürich oder Zug beispielsweise unterscheiden sich die Grenzsteuersätze teils erheblich.
Das Fazit: Eine Küche für CHF 35’000 kostet Sie netto unter dem Strich rund CHF 24’500 – weil der Staat einen Teil mitfinanziert. Wer seine Küche in der Schweiz steuerlich absetzen will, hat dazu noch bis Ende 2028 die Möglichkeit. Diesen Vorteil gibt es ab 2029 nicht mehr (Stand Juni 2026).
Warum jetzt - und nicht erst 2027 oder 2028?
Hier ist das Argument, das viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer noch nicht auf em Radar haben: 2027 droht ein Auftragsstau bei Küchenbauern und Handwerkern.
Es ist absehbar, dass kurz vor dem Wegfall der Steuerabzüge sehr viele Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig renovieren werden. Küchenstudios und Handwerker werden dann Aufträge ablehnen müssen – oder deutlich längere Lieferzeiten kommunizieren.
Wer 2026 plant und bestellt, profitiert gleich dreifach:
Steuerabzug
Die Rechnung fällt noch ins absetzbare Steuerjahr - ohne Risiko.
Wunschtermin
Keine Wartezeiten, keine Engpässe - freie Wahl von Termin und Modell.
Planungssicherheit
In Ruhe auswählen statt unter Druck entscheiden.
Dazu kommt: Wer grosse Renovationskosten auf zwei Jahre aufteilt (z.B. Küche 2026, Bad 2027), kann die Steuerprogression optimal ausnutzen und in beiden Jahren von Abzügen profitieren.
Jetzt Beratung buchen - wir helfen Ihnen bei Planung und Dokumentation
Bei VERTOR Küchen begleiten wir Sie nicht nur bei der Auswahl Ihrer Traumküche, sondern unterstützen Sie auch bei der korrekten Dokumentation für den Steuerabzug – damit Sie am Ende des Jahres sorglos beim Steueramt einreichen können.
Unsere Beratung ist kostenlos und unverbindlich. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserem Showroom oder lassen Sie sich online beraten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Eigenmietwert überhaupt?
Der Eigenmietwert ist eine Schweizer Steuerregel, die besagt: Wer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung lebt, muss sich so verhalten, als würde er sich selbst eine Miete bezahlen – und diesen fiktiven Betrag als Einkommen versteuern. Im Gegenzug dürfen Eigentümer alle Unterhaltskosten wie Renovationen, Reparaturen oder den Küchenersatz steuerlich abziehen. Seit der Abstimmung im Herbst 2025 wird dieses System abgeschafft – voraussichtlich ab 2029 fällt beides weg: der fiktive Einkommensbestandteil und die Abzugsmöglichkeit.
Kann ich meine neue Küche noch von den Steuern abziehen?
Ja – aber nur noch bis Ende 2028. Wer seine alte Küche durch eine neue, gleichwertige ersetzt, kann die Kosten als Unterhaltsaufwand steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass es ein Ersatz auf gleichem Niveau ist: Eine einfache Küche eins zu eins ersetzen ist abzugsfähig. Von der Standardküche auf eine High-End-Küche upgraden ist nur teilweise oder gar nicht absetzbar.
Bis wann muss ich handeln?
Die Rechnung muss spätestens bis 31. Dezember 2028 bezahlt sein. Aber Achtung: Wer bis 2027 oder 2028 wartet, riskiert lange Wartezeiten – denn viele Hausbesitzer werden kurz vor dem Stichtag gleichzeitig renovieren wollen. Wer 2026 plant, sichert sich seinen Wunschtermin und profitiert trotzdem vom vollen Steuerabzug.
Ich bin Mieter - gilt das auch für mich?
Leider nein. Der Steuerabzug gilt nur für Personen, die ihre eigene Immobilie selbst bewohnen. Als Mieterin oder Mieter können Sie Renovationskosten nicht steuerlich absetzen. Sind Sie hingegen Eigentümerin oder Eigentümer – egal ob Haus oder Eigentumswohnung – können Sie diesen Vorteil noch bis 2028 nutzen.


